Die Prüfpfade wurden vollständig nach den Vorgaben des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes abgebildet. Keine Beanstandungen durch die zuständige Behörde.
Technische Übersicht
Technische Übersicht
Umweltverträglichkeitsprüfung nach UmwRG Die landtechnische Erschließung von Agrarflächen unterliegt den Anforderungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Die Prüfung der Umweltauswirkungen erfolgt nach den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Verfahrensdokumentation umfasst die Feststellung der UVP-Pflicht, die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und die Sicherstellung der Rechtsbehelfsfähigkeit.
Einschätzungen von Auftraggebern und Projektpartnern zur Einhaltung umweltrechtlicher Prüfpfade.
Die Prüfpfade wurden vollständig nach den Vorgaben des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes abgebildet. Keine Beanstandungen durch die zuständige Behörde.
Die naturschutzrechtliche Kompensation wurde präzise in das Bodenordnungsverfahren integriert. Die Abwägungsergebnisse sind lückenlos dokumentiert.
Der Umweltbericht zur Agrarlandentwicklung wurde methodisch korrekt erstellt. Die kumulativen Wirkungen sind nachvollziehbar dargestellt.
Das Umweltmanagementsystem deckt alle relevanten Verfahrensschritte der landwirtschaftlichen Erschließungsplanung ab. Audit ohne Abweichungen.
Die Verfahrensakten enthalten alle erforderlichen Unterlagen für eine Überprüfung durch anerkannte Umweltverbände. Keine formellen Mängel.
Die Zusammenarbeit bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Flurbereinigungsverfahren wurde ohne Ausschreibung verlängert.
Kompakte Antworten zu den zentralen Verfahrensfragen der landwirtschaftlichen Erschließungsplanung.
Eine UVP-Pflicht besteht für Flurneuordnungsverfahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Maßgeblich sind die Schwellenwerte der Anlage 1 zum UVPG sowie die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG. Bei Überschreitung der Größen- oder Leistungswerte ist die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung obligatorisch.
Die Verfahrensakte muss die vollständige Abwägung der Umweltbelange dokumentieren. Dazu gehören der Umweltbericht, die Stellungnahmen der beteiligten Behörden, die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 11 UVPG. Fehlt ein wesentlicher Bestandteil, kann die Entscheidung von anerkannten Umweltverbänden angefochten werden.
Die Auslegung der Unterlagen erfolgt für mindestens einen Monat. Die Behörde gibt die Bekanntmachung ortsüblich bekannt. Einwendungen können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich erhoben werden. Die abschließende Erörterung ist fakultativ, wird aber bei komplexen Vorhaben regelmäßig durchgeführt.
Nach § 2 UmwRG haben anerkannte Umweltverbände ein Klagerecht gegen Entscheidungen, die gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstoßen. Sie können bereits im Beteiligungsverfahren Stellungnahmen abgeben und müssen über die Entscheidung informiert werden. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann zur Aufhebung der Planfeststellung führen.
Die Eingriffsregelung nach § 14 BNatSchG verlangt die Vermeidung vermeidbarer Beeinträchtigungen und den Ausgleich unvermeidbarer Eingriffe. Im Flurbereinigungsverfahren sind Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Verfahrensgebiets zu verorten. Die Bilanzierung erfolgt nach dem Biotopwertverfahren der zuständigen Naturschutzbehörde.
Die SUP betrifft Pläne und Programme der Agrarlandentwicklung, etwa Flurbereinigungspläne oder Agrarstrukturkonzepte. Die projektbezogene UVP bezieht sich auf konkrete Einzelvorhaben wie Wegebau oder Drainagemaßnahmen. Die SUP ist vorgelagert und prüft kumulative Wirkungen mehrerer Vorhaben. Der Umweltbericht der SUP kann die spätere UVP teilweise vorbereiten.
Erläuterungen zu den regulatorischen Rahmenbedingungen der landwirtschaftlichen Landtechnik nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Die nachfolgenden Punkte dienen der Klarstellung und vermeiden Auslegungskonflikte.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist für alle Flurneuordnungs- und Bodenordnungsverfahren verpflichtend, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Maßgeblich ist die Anlage 1 des UVPG in Verbindung mit § 1 UmwRG. Die Prüfpflicht besteht unabhängig von der Größe des Verfahrensgebiets, sofern naturschutzrechtliche Belange berührt werden.
Nach § 2 UmwRG beträgt die Klagefrist für Umweltvereinigungen einen Monat ab Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Genehmigung. Die Frist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 4 VwVfG. Eine Versäumung der Frist führt zum Ausschluss der Rechtsbehelfsmöglichkeit.
Die Eingriffsregelung wird im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung integriert. Der Vorhabenträger muss die Vermeidbarkeit des Eingriffs prüfen und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensieren. Die Kompensation ist im Lageplan darzustellen und in das Flurbereinigungsverfahren einzubeziehen.
Die Abwägungsergebnisse sind in einem Umweltbericht zu dokumentieren, der die geprüften Alternativen, die Bewertungsmethodik und die Entscheidungsgründe enthält. Der Bericht muss nach § 4 UmwRG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Fehlende oder unzureichende Dokumentation kann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen.
Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2020 förmlich eingeleitet wurden, gilt das UmwRG in der bis dahin geltenden Fassung. Bei wesentlichen Änderungen des Verfahrens nach diesem Stichtag ist die Neufassung anzuwenden. Die Übergangsvorschrift des § 7 UmwRG regelt die Einzelfälle abschließend.
Die SUP ist für Pläne und Programme der Agrarlandentwicklung verpflichtend, die einen Rahmen für spätere UVP-pflichtige Vorhaben setzen. Sie wird auf der Ebene der Raumordnungs- oder Regionalplanung durchgeführt und umfasst eine frühzeitige Beteiligung der Umweltbehörden. Die Ergebnisse der SUP fließen in die nachfolgende projektbezogene UVP ein.
Prüfpfade und Nachweisführung nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz für Flurneuordnungs- und Bodenordnungsverfahren.